Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern mit dem festgesetzten Perimeter für die bedingte Erschliessungsplanpflicht ein Vorentscheid verbunden sein soll, wonach die zukünftige Erschliessung zwingend über die Parzellen Nrn. ccc und eee erfolgen müsste. Es wird im Rahmen der Gesamtevaluation zu prüfen sein, welche Erschliessungsvariante (über den R-Weg, den S-Weg oder die T-Strasse) die Anforderungen an eine genügende, zweckmässige und normgerechte Erschliessung erfüllt und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte am geeignetsten ist. 5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.