Dies gilt umso mehr, als die Parzelle Nr. aaa selbst direkt von der T-Strasse her genügend erschlossen ist und ihre Bebaubarkeit aufgrund des sich darauf befindlichen kantonalen Denkmalschutzobjekts (vgl. Anhang B zur BNO, Objekt Nr. ddd) ohnehin eingeschränkt ist. Zudem ist die Parzelle Nr. aaa angesichts ihrer Lage und der Topografie für die Erschliessung der dahinterliegenden Parzellen kaum geeignet.