Der festgelegte Perimeter ist mit Blick auf die Lage, die Topografie und die maximal mögliche Bebaubarkeit der zurzeit noch nicht oder nur teilweise bebauten Parzellen der Beschwerdeführerin objektiv sachgerecht und somit nicht zu beanstanden. Es besteht kein Grund, die genehmigte Abgrenzung der festgesetzten bedingten Erschliessungsplanpflicht zu korrigieren und namentlich die Parzelle Nr. aaa einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als die Parzelle Nr. aaa selbst direkt von der T-Strasse her genügend erschlossen ist und ihre Bebaubarkeit aufgrund des sich darauf befindlichen kantonalen Denkmalschutzobjekts (vgl. Anhang B zur BNO, Objekt Nr. ddd) ohnehin eingeschränkt ist.