4.4.3. Wie vorne ausgeführt, hat ursprünglich die aktuelle privatrechtliche Erschliessungssituation der (gefangenen) Parzelle Nr. bbb mittels einer die Parzelle Nr. aaa belastenden Dienstbarkeit bzw. die damit verbundene gerichtliche Auseinandersetzung zur Festsetzung der bedingten Erschliessungsplanpflicht geführt (vgl. Planungsbericht, S. 64). Der festgelegte Perimeter ist mit Blick auf die Lage, die Topografie und die maximal mögliche Bebaubarkeit der zurzeit noch nicht oder nur teilweise bebauten Parzellen der Beschwerdeführerin objektiv sachgerecht und somit nicht zu beanstanden.