2022, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, den Planungsperimeter auf diejenigen Parzellen zu beschränken, welche über eine hohe Ausnützungsreserve und im Zeitpunkt der Planung noch über keinen direkten Anschluss an das Strassennetz verfügen, um eine zukünftige Erschliessung nicht durch bauliche Massnahmen zu präjudizieren.