4.4.2. Mit der Erschliessungsplanung wird entsprechend dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 BauG ein "bestimmtes" und damit ein räumlich beschränktes Gebiet zur Sicherstellung der zweckmässigen Erschliessung erfasst (HÄUPTLI, a.a.O., N. 31 zu Vorbem. zu §§ 16 bis 21 BauG). Eine Mindestgrösse des Planungsperimeters ist nicht vorgeschrieben, da sich die räumliche Ausdehnung aus dem mit dem Erschliessungsplan verfolgten Zweck und den damit zu lösenden planerischen Aufgaben ergibt (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., N. 32 zu Vorbem. zu §§ 16 bis 21 BauG, N. 13 zu § 16 BauG; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.112/119 vom 27. Januar - 18 -