4.3.5. Insgesamt ist der durch die bedingte Erschliessungsplanpflicht bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin recht- und insbesondere verhältnismässig. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4.4. 4.4.1. Nicht notwendig erscheint die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Ausdehnung des Planungsperimeters auf die Parzelle Nr. aaa, obwohl auch diese nur teilweise überbaut ist.