Dies entspricht letztlich auch dem Interesse der Beschwerdeführerin selbst. Die Gesamtlösung hat aufgrund der Ausgestaltung als bedingte Erschliessungsplanpflicht nicht zwingend in einem vorgängigen Erschliessungsplanverfahren zu erfolgen, sondern kann auch auf andere Weise, namentlich im Rahmen eines Bauprojekts, getroffen werden. Die bedingte Erschliessungsplanpflicht eröffnet der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, die ganzheitliche Erschliessung der zurzeit allesamt in ihrem Eigentum stehenden Parzellen weitgehend selbst zu steuern. Damit erweist sich der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als zumutbar.