Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ohne vorgängige Sicherstellung einer gesamthaften Erschliessung ihre Parzellen zu überbauen, wiegt klarerweise weniger hoch als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Dies gilt umso mehr, als mit der vorliegend strittigen bedingten Erschliessungsplanpflicht eine Überbauung der Parzellen der Beschwerdeführerin nicht verhindert oder eingeschränkt wird. Es wird von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt, dass vor der Überbauung einer Parzelle oder der gesamten Fläche eine Gesamtlösung bezüglich der Erschliessung vorliegen muss. Dies entspricht letztlich auch dem Interesse der Beschwerdeführerin selbst.