4.3.4. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit) geht es schliesslich um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen. Der Raumplanung und dem daraus fliessenden öffentlichen Interesse (siehe vorne Erw. II/4.2) ist dabei hohes Gewicht beizumessen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ohne vorgängige Sicherstellung einer gesamthaften Erschliessung ihre Parzellen zu überbauen, wiegt klarerweise weniger hoch als das entgegenstehende öffentliche Interesse.