Damit werden die Parzellen unabhängig von einem allfälligen Eigentümerwechsel in einen weiteren Erschliessungszusammenhang gebracht, um den Erschliessungszustand des gesamten Perimeters nicht im Voraus durch die unkoordinierte Überbauung einer Teilfläche zu präjudizieren. Nur so besteht die Möglichkeit, die Erschliessung gesamthaft unter Berücksichtigung der potenziellen Ausnützung der einzelnen Parzellen ganzheitlich und strukturiert gestalten zu können (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., N. 27 zu Vorbem. zu §§ 16 bis 21 BauG). Zur Erreichung dieses Ziels wurde mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht bereits die – im Vergleich zur unbedingten Pflicht – mildere Massnahme gewählt.