Durch die (bedingte) Erschliessungsplanpflicht bedarf die gesamte im Perimeter liegende Fläche einer gesamtheitlichen Sicherstellung der Erschliessung, auch wenn einzelne Grundstücke für sich isoliert beurteilt bereits erschlossen sein sollten oder wenn nicht alle Grundstücke gleichzeitig überbaut werden. Damit werden die Parzellen unabhängig von einem allfälligen Eigentümerwechsel in einen weiteren Erschliessungszusammenhang gebracht, um den Erschliessungszustand des gesamten Perimeters nicht im Voraus durch die unkoordinierte Überbauung einer Teilfläche zu präjudizieren.