4.3. 4.3.1. Abschliessend muss die bedingte Erschliessungsplanpflicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln (Zumutbarkeit/vernünftige Zweck-Mittel-Relation) steht. Eine Massnahme ist dann unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. statt vieler: BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2, mit Hinweisen; 136 I 87, Erw. 3.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 336 ff.).