An diesem Ergebnis ändert nichts, dass ursprünglich ein Rechtsstreit betreffend den Umfang der privatrechtlichen Dienstbarkeit zur Erschliessung der (gefangenen) Parzelle Nr. bbb Auslöser für die Festsetzung der bedingten Erschliessungsplanpflicht war (vgl. Planungsbericht, S. 64, und vorne Erw. II/2.4). Es liegt wie ausgeführt im öffentlichen Interesse, ungeachtet des Ausgangs des erwähnten Rechtsstreits dereinst nötigenfalls eine öffentlich-rechtliche Regelung, welche die in Erw. II/4.2.1 dargelegten - 16 - Grundsätze erfüllt, auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin bzw. etwaiger Rechtsnachfolger durchsetzen zu können.