4.2.3. Zusammengefasst wird mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht den bundesrechtlichen Vorgaben und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Erschliessung und haushälterischen Nutzung des Bodens sowie Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat dementsprechend das Vorliegen eines genügenden öffentlichen Interesses für den Erlass einer (bedingten) Erschliessungsplanpflicht im betroffenen Gebiet zu Recht bestätigt.