Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass ihre Parzellen für die aktuelle Nutzung rechtsgenüglich erschlossen sind. Dies steht dem Bedürfnis nach einer koordinierten und hinreichend sichergestellten Erschliessung im Hinblick auf eine maximal zulässige Überbauung des gesamten Perimeters jedoch nicht entgegen. Immerhin soll nicht die Erschliessung der bestehenden Liegenschaften neu geregelt, sondern die zukünftige Erschliessungssituation bei Neu- oder Umbauten gewährleistet werden.