allen benötigten Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.119 vom 27. Januar 2022, Erw. 4.3.2). Die Erschliessung muss hierfür nicht perfekt sein und kann auch als unbequem empfunden werden; sie muss aber die Sicherheit für die Benutzenden insgesamt gewährleisten und sowohl Rettungsdiensten zur Abwendung feuer- und gesundheitspolizeilicher Gefahren als auch der Kehrichtabfuhr Zugang ermöglichen (JEANNERAT, Praxiskommentar RPG, N. 24 zu Art. 19 RPG; Urteile des Bundesgerichts 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 4.2; 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020, Erw. 6.3).