Land ist vernünftig und flächensparend zu erschliessen, weshalb die Zugänglichkeit eines Grundstücks aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen ist (ELOI JEANNERAT, Praxiskommentar RPG, N. 22 und 56 zu Art. 19 RPG). Die Erschliessungsplanung soll verhindern, dass durch ein unkoordiniertes Vorgehen Landressourcen verschwendet oder Präjudizien geschaffen werden, welche einer haushälterischen Nutzung des Bodens entgegenstehen.