Das öffentliche Interesse am Erlass einer (bedingten) Erschliessungsplanpflicht ergibt sich an der Gewährleistung einer ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens. Erschliessungspläne müssen sowohl den Bedürfnissen der Bevölkerung bzw. der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen Parzellen als auch den ökologischen und ökonomischen Anforderungen gerecht werden (vgl. auch die Ziele und Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts in Art. 1 und 3 RPG). Land ist vernünftig und flächensparend zu erschliessen, weshalb die Zugänglichkeit eines Grundstücks aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen ist (ELOI JEANNERAT, Praxiskommentar RPG, N. 22 und 56 zu Art.