Generell gilt, dass die Erschliessung eingezonten Baulands im öffentlichen Interesse liegt, unabhängig davon wie viele Grundeigentümer von der entsprechenden raumplanerischen Massnahme profitieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022, Erw. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Das öffentliche Interesse am Erlass einer (bedingten) Erschliessungsplanpflicht ergibt sich an der Gewährleistung einer ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens.