4.2. 4.2.1. Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern es sich nicht um ein fiskalisches Ziel handelt oder gegen Verfassungsnormen verstösst (BGE 106 Ia 94, Erw. 3a). Infrage kommen vorliegend insbesondere Eigentumsbeschränkungen aus polizeilichen Interessen sowie aus Gründen der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Natur- und Landschaftsschutzes. Generell gilt, dass die Erschliessung eingezonten Baulands im öffentlichen Interesse liegt, unabhängig davon wie viele Grundeigentümer von der entsprechenden raumplanerischen Massnahme profitieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022, Erw.