Ebenso wenig ist unklar, bei welchen Bauvorhaben auf welcher Parzelle eine zweckmässige und normgerechte Erschliessung sichergestellt werden muss (Beschwerde, Rz. 15). Die bedingte Erschliessungsplanpflicht gilt für jegliche Bauvorhaben auf sämtlichen Parzellen im Erschliessungsplanperimeter, um ihren Zweck (siehe vorne Erw. II/4.1.1) erfüllen zu können. 4.1.3. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die bedingte Erschliessungsplanpflicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, nicht zu beanstanden.