Auch in Bezug auf den zeitlichen Aspekt sind keine Unsicherheiten absehbar. Die Pflicht zur Erschliessungsplanung greift, sobald eine oder mehrere Parzellen überbaut werden. Es ist der Beschwerdeführerin jederzeit freigestellt, die Durchführung eines Erschlies- - 14 - sungsplanverfahrens zu beantragen, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde den Entwurf der Erschliessungsplanung selbst zu erstellen (§ 17 Abs. 3 BauG) oder der Baubewilligungsbehörde (z.B. im Rahmen eines Bauprojekts) eine Alternative im Sinne von § 11 Abs. 2 BNO vorzulegen.