Nicht ersichtlich ist für das Verwaltungsgericht sodann, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die bedingte Erschliessungsplanpflicht für "einen nicht unerheblichen Zeitraum im Ungewissen" gelassen wird oder weshalb diese zu Rechtsunsicherheiten führen soll (Beschwerde, Rz. 14 und 17). Die in § 11 Abs. 2 BNO aufgeführten Voraussetzungen, um auf ein Erschliessungsplanverfahren verzichten zu können, sind insofern genügend bestimmt, als sie sich im Detail aus den geltenden bau- und planungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Auch in Bezug auf den zeitlichen Aspekt sind keine Unsicherheiten absehbar.