Hinzu kommt, dass sich § 16 Abs. 3 BauG überhaupt nicht zur Frage äussert, wie eine Pflicht zur Erschliessungsplanung konkret auszugestalten ist. Insbesondere enthält die Norm keine Hinweise darauf, ob es sich um eine unbedingte Pflicht handeln muss oder ob unter bestimmten Umständen, nämlich wenn eine adäquate Erschliessung anderweitig sichergestellt ist, auf einen Erschliessungsplan verzichtet werden kann. Die Bestimmung legt die Ausgestaltung der Pflicht zur Erschliessungsplanung somit in das Ermessen der Gemeinden.