Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig vorgebracht, weshalb diese Bestimmung nur als gesetzliche Grundlage für eine unbedingte und nicht auch für eine bedingte Erschliessungsplanpflicht genügen sollte, erlaubt doch letztere eine Alternative zum Erschliessungsplan und ist insofern unbestrittenermassen milder. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin Eigentümerin sämtlicher betroffenen Parzellen ist und ihr daher zur Sicherstellung einer adäquaten Erschliessung ein grosser Gestaltungsspielraum offen steht.