§ 16 Abs. 3 BauG ermächtigt die Gemeinden somit explizit zum Erlass einer Pflicht zur Erschliessungsplanung. Damit liegt unbestrittenermassen eine gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Erschliessungsplanpflicht und den damit verbundenen Eingriff in die Eigentumsrechte von Grundeigentümern vor. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht schlüssig vorgebracht, weshalb diese Bestimmung nur als gesetzliche Grundlage für eine unbedingte und nicht auch für eine bedingte Erschliessungsplanpflicht genügen sollte, erlaubt doch letztere eine Alternative zum Erschliessungsplan und ist insofern unbestrittenermassen milder.