Im Sinne dieser Bestimmung können Gemeinden ein bestimmtes Gebiet bezeichnen und dieses spezifisch entweder mit einer Erschliessungsplan- oder Gestaltungsplanpflicht belegen. Zu den Gründen für den Erlass einer Erschliessungsplanpflicht zählen insbesondere eine mangelnde Erschliessung, die Herstellung der Baureife, eine spezielle raumbezogene Situation oder spezielle Ziele der Ortsplanung (HÄUPTLI, a.a.O., N. 23 f. zu Vorbem. zu §§ 16 bis 21 BauG).