4.1.2. Um die zweckmässige Erschliessung und Überbauung sicherzustellen, sind die Gemeinden ermächtigt, in den allgemeinen Nutzungsvorschriften vorzusehen, dass im allgemeinen Nutzungsplan bezeichnete Gebiete erst überbaut werden dürfen, wenn ein Erschliessungsplan erlassen wurde (§ 16 Abs. 3 BauG). Im Sinne dieser Bestimmung können Gemeinden ein bestimmtes Gebiet bezeichnen und dieses spezifisch entweder mit einer Erschliessungsplan- oder Gestaltungsplanpflicht belegen.