Des Weiteren kann von einer Erschliessungsplanung abgesehen werden, wenn dadurch eine systematische Erschliessung nicht verunmöglicht oder ungünstig präjudiziert wird. Solange eine geordnete, mit den Zielen des Raumplanungsrechts zu vereinbarende Erschliessung gewährleistet bleibt, muss nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (siehe auch hinten Erw. II/4.3) ausnahmsweise auch ohne gültigen Erschliessungsplan erschlossen werden können (HÄUPTLI, a.a.O., N. 16 zu § 16 BauG). - 13 -