Vom Grundsatz, dass die Erschliessung im Rahmen eines Erschliessungsplans zu erfolgen hat, ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Erschliessungsplan den Zweck, zu einer umweltschonenden, landsparenden und wirtschaftlichen Nutzung des Bodens beizutragen, nicht erfüllen kann oder wenn der Aufwand zur Erstellung des Erschliessungsplans in einem Missverhältnis zu den damit erreichbaren Zielen stehen würde. Des Weiteren kann von einer Erschliessungsplanung abgesehen werden, wenn dadurch eine systematische Erschliessung nicht verunmöglicht oder ungünstig präjudiziert wird.