4. 4.1. 4.1.1. Die Gemeinden sind für die zweckmässige Erschliessung und Überbauung zuständig. Sie stellen diese soweit nötig durch Erschliessungs- und Gestaltungspläne sicher, damit der Boden umweltschonend, Land sparend und wirtschaftlich genutzt wird (vgl. §§ 16 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BauG, Art. 19 Abs. 2 RPG; AGVE 1984, S. 310, Erw. 2/b/bb). Vom Grundsatz, dass die Erschliessung im Rahmen eines Erschliessungsplans zu erfolgen hat, ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen.