3. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass die Überlagerung der Parzellen der Beschwerdeführerin mit einer bedingten Erschliessungsplanpflicht einen Eingriff in die durch Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin darstellt (vgl. HÄUPTLI, a.a.O., N. 33 zu Vorbem. zu §§ 16 bis 21 BauG). Der Grundrechtseingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV).