sungsplanpflicht für unbestimmte Zeit im Unklaren über die planungsrechtliche Situation bleiben solle. Es liege in ihrer eigenen Hand, ob die erforderlichen Erschliessungsvoraussetzungen für eine Überbauung ihrer Parzellen durch einen Erschliessungsplan oder durch eine anderweitige, privatrechtliche Lösung erfüllt würden. Die entsprechenden Anforderungen an eine genügende, zweckmässige und normgerechte Erschliessung würden sich im Übrigen aus den geltenden bau- und planungsrechtlichen Vorschriften ergeben.