In der Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 ergänzte die Rechtsabteilung des BVU, dass es für eine bedingte Erschliessungsplanpflicht keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe, sofern sich eine solche aus einer bestehenden Norm ableiten lasse. Der Grundsatz "a maiore ad minus" sei ein hier anzuwendendes Auslegungsprinzip. Wenn bereits eine umfassende Erschliessungsplanpflicht zulässig sei, müsse dies erst recht für eine flexiblere, bedingte Verpflichtung gelten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der bedingten Erschlies- - 12 -