Dabei werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Die Erschliessungsplanpflicht sei geeignet, die adäquate Erschliessung der Parzellen im Perimeter auch bei einer allfälligen zukünftigen Mehrnutzung sicherzustellen und auf den noch unbebauten Flächen Massnahmen zu verhindern, welche deren spätere Erschliessung in irgendeiner Form präjudizieren würden. Ein Vorentscheid betreffend die Erschliessung über die Parzellen Nrn. ccc und eee sei damit nicht verbunden, da der Erschliessungsplanpflichtperimeter den Einbezug von weiteren Parzellen nicht ausschliesse.