angesichts deren Grösse und Lage im Siedlungsgebiet und dem raumplanungsrechtlichen Ziel, den Boden innerhalb des Siedlungsgebiets effizienter zu nutzen, sei aufgrund der möglichen Bebaubarkeit der Parzellen aber eine Intensivierung der Nutzung sehr wahrscheinlich. Mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht werde ein unkoordiniertes Vorgehen zur Erschliessung einzelner Parzellen verhindert und dem wesentlichen raumplanerischen Anliegen, einer haushälterischen Nutzung des Bodens, Rechnung getragen. Dabei werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt.