Das für einen Grundrechtseingriff notwendige öffentliche Interesse sei ebenfalls gegeben, da die Stadt Q._____ mit der Erschliessung von der Bauzone zugewiesenen Parzellen einer bundesrechtlichen Aufgabe nachkomme (Art. 19 Abs. 2 RPG). Zwar seien die aktuellen Bauten auf den Parzellen der Beschwerdeführerin für die heutige Nutzung genügend erschlossen; angesichts deren Grösse und Lage im Siedlungsgebiet und dem raumplanungsrechtlichen Ziel, den Boden innerhalb des Siedlungsgebiets effizienter zu nutzen, sei aufgrund der möglichen Bebaubarkeit der Parzellen aber eine Intensivierung der Nutzung sehr wahrscheinlich.