Die gefangene Parzelle Nr. bbb sei aktuell mittels einer privatrechtlichen Dienstbarkeit erschlossen, deren Umfang (Mehrbelastung der alten Dienstbarkeit aus dem Jahr 1912) aber Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Grundeigentümern sei. Die festgesetzte bedingte Erschliessungsplanpflicht erweise sich im Verhältnis zu einer unbedingten als milderes, weniger einschränkendes Mittel und werde von § 16 Abs. 3 BauG nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" mitumfasst. Damit liege eine genügende gesetzliche Grundlage vor. Das für einen Grundrechtseingriff notwendige öffentliche Interesse sei ebenfalls gegeben, da die Stadt Q.