2.4. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht nicht die Übertragung der Erschliessungspflicht auf die Beschwerdeführerin bezweckt, sondern den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werde. Die gefangene Parzelle Nr. bbb sei aktuell mittels einer privatrechtlichen Dienstbarkeit erschlossen, deren Umfang (Mehrbelastung der alten Dienstbarkeit aus dem Jahr 1912) aber Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Grundeigentümern sei.