Zudem würden die übrigen Parzellen der Beschwerdeführerin an den R-Weg und S-Weg angrenzen, womit der gesamte Planungsperimeter ans Gemeindestrassennetz angeschlossen sei und ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks erschlossen werden könne. Seine Liegenschaft sei vollständig erschlossen und müsse aufgrund der Topografie und Fläche nicht in den Planungsperimeter aufgenommen werden. - 11 -