Es sei nicht die aktuelle Nutzung entscheidend, sondern der Soll-Zustand, welcher mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung angestrebt werde. Das öffentliche Interesse ergebe sich entsprechend aus der möglichen (erheblichen) Mehrnutzung der Parzellen im Perimeter und den damit verbundenen Anforderungen an die Erschliessung. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei nicht verletzt, weil es sich bei der bloss bedingten Erschliessungsplanpflicht um eine mildere Massnahme im Verhältnis zur unbedingten Erschliessungsplanpflicht handle.