Weiter bestehe für die Beschwerdeführerin durch diese Regelung keine Ungewissheit für einen erheblichen Zeitraum. Es sei hinreichend klar, was unter einer genügenden, zweckmässigen und normgerechten Erschliessung zu verstehen sei und in welchem Verfahren die Sicherstellung zu erfolgen habe. Es sei auch hinreichend klar, dass die alternative Erschliessung gemäss § 11 Abs. 2 BNO sämtliche Parzellen im Perimeter mit Blick auf die (maximale) Überbauungsmöglichkeit berücksichtigen müsse. Es sei nicht die aktuelle Nutzung entscheidend, sondern der Soll-Zustand, welcher mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung angestrebt werde.