Mit der Regelung sei auch keine Übertragung der Erschliessungspflicht auf die private Grundeigentümerin verbunden; es werde ihr vielmehr eine Alternative ohne Erschliessungsplanverfahren eröffnet. Die Erläuterungen im Planungsbericht (S. 64) würden zwar nahelegen, dass bei der Formulierung von § 11 Abs. 2 BNO eine Erschliessung auf privatrechtlicher Basis im Vordergrund gestanden habe, der Wortlaut lasse aber offen, wer die genügende, zweckmässige und normgerechte Erschliessung sicherstelle. Weiter bestehe für die Beschwerdeführerin durch diese Regelung keine Ungewissheit für einen erheblichen Zeitraum.