2.2. Der Stadtrat Q._____ hält im Wesentlichen dagegen, dass § 16 Abs. 3 BauG als gesetzliche Grundlage genüge. Die Bestimmung sei offen formuliert, es sei weder eine bedingte noch eine unbedingte Erschliessungsplanpflicht explizit geregelt. Deren Festlegung läge im Ermessen der Gemeinden. Die bloss bedingte Erschliessungsplanpflicht sei im Sinne der Verhältnismässigkeit als mildere Massnahme gedacht und es sei in § 11 Abs. 2 BNO klar und rechtssicher geregelt, unter welchen Voraussetzungen auf ein Erschliessungsplanverfahren verzichtet werden könne. Mit der Regelung sei auch keine Übertragung der Erschliessungspflicht auf die private Grundeigentümerin verbunden;