Sodann sei der festgelegte Perimeter der bedingten Erschliessungsplanpflicht für die Sicherstellung des behaupteten Interesses an einer genügenden Erschliessung der gefangenen Parzelle Nr. bbb weder sachgerecht noch geeignet. Indem die mit einem kantonal geschützten Denkmalobjekt bebaute Parzelle Nr. aaa von der Erschliessungsplanpflicht ausgenommen wurde, werde bereits zum heutigen Zeitpunkt festgelegt, dass eine Erschliessung der Parzelle Nr. bbb zwingend über die Parzellen Nrn. ccc oder eee zu erfolgen habe. Eventualiter sei deshalb die Parzelle Nr. aaa oder das gesamte Gebiet zwischen R-Weg und U-Strasse in den Perimeter aufzunehmen. - 10 -