Die von der Vorinstanz angesprochenen Erschliessungsbedürfnisse würden nicht bestehen, weil die einzelnen Parzellen von bereits bestehenden, öffentlichen Strassen (R-Weg, S-Weg und T-Strasse) angefahren werden könnten. Sodann sei der festgelegte Perimeter der bedingten Erschliessungsplanpflicht für die Sicherstellung des behaupteten Interesses an einer genügenden Erschliessung der gefangenen Parzelle Nr. bbb weder sachgerecht noch geeignet.