Sämtliche Parzellen im betroffenen Perimeter seien für die aktuelle Nutzung rechtsgenüglich erschlossen, weshalb die allfällige Notwendigkeit einer angepassten Erschliessung erst im Falle eines konkreten Projekts zu prüfen und zu gewährleisten sei. Die von der Vorinstanz angesprochenen Erschliessungsbedürfnisse würden nicht bestehen, weil die einzelnen Parzellen von bereits bestehenden, öffentlichen Strassen (R-Weg, S-Weg und T-Strasse) angefahren werden könnten.