Überdies gehe es nicht an, dass die Gemeinde mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht die Verpflichtung zur Erschliessung auf die Grundeigentümerin übertrage; diese liege einzig und allein bei der Gemeinde. Des Weiteren fehle es am notwendigen öffentlichen Interesse. Sämtliche Parzellen im betroffenen Perimeter seien für die aktuelle Nutzung rechtsgenüglich erschlossen, weshalb die allfällige Notwendigkeit einer angepassten Erschliessung erst im Falle eines konkreten Projekts zu prüfen und zu gewährleisten sei.