Es sei weder bestimmt, wie die in § 11 Abs. 2 BNO normierte genügende, zweckmässige und normgerechte Erschliessung auf "andere Weise" sichergestellt werden könnte, noch in welchem Verfahren der Stadtrat darüber entscheiden würde. Es sei zudem völlig unklar, bei welchem Bauvorhaben auf welcher Parzelle eine zweckmässige und normgerechte Erschliessung sichergestellt werden müsse, da die bedingte Erschliessungsplanpflicht hauptsächlich mit den besonderen Umständen der gefangenen Parzelle Nr. bbb begründet werde. Überdies gehe es nicht an, dass die Gemeinde mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht die Verpflichtung zur Erschliessung auf die Grundeigentümerin übertrage;